Ja, aber mit Einschränkungen (Stand Oktober 2025) :

  • Nebentätigkeiten, die bereits vor Beginn der Transfergesellschaft bestanden, werdennicht auf das Transferkurzarbeitergeld angerechnet.
  • Neue Nebentätigkeiten, die während der Transferzeit aufgenommen werden, werden in der Regel angerechnet, da sie als zusätzliches Einkommen gelten (Hinweis: hier gibt es eine Freibetragsgrenze laut Agentur für Arbeit von 165,00 €).
    Wichtig: Jede Nebentätigkeit muss vorher der Transfergesellschaft gemeldet und genehmigt werden.